ESM Satz und Grafik GmbH

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Impressum

verantwortlich für diesen
Internetauftritt:

Dipl.-Kfm. Edgar Schröder
Dipl.-Ing. Norbert Marzahn

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Fax: 030/ 3 19 88 09-29
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
HRB 36 426
Ust.-IdNr. DE 137 205 534


    Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
    der ESM Satz und Grafik GmbH Stand Januar 2007
    § 1
    (1) Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist jeder, der die Dienste der ESM Satz
    und Grafik GmbH in Anspruch nimmt. Auftragnehmer im Sinne dieser AGB ist die
    ESM Satz und Grafik GmbH.
    (2) Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
    § 2
    (1) Unsere Angebotsaufforderungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns rechtsverbindlich. Das Bestätigungsschreiben ist für den Inhalt und Umfang der Bestellung allein maßgebend. Die Preise verstehen sich unter dem Vorbehalt gleichbleibender Matrialpreise und Löhne. Eine Preisberichtigung bleibt vorbehalten.
    (2) Preisänderungen sind nach Abschluß des Vertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (wie Preiserhöhungen der Zulieferer, Änderungen des Wechselkurses, Steuern, Gebühren, Abgaben, Zoll-, Devisen-/Valutabestimmungen, Abschöpfungsbeträge, Import- und/oder Exportkosten oder entsprechende Vorgänge sowie Erhöhungen von Treibstoff- und Energiekosten) in dem Umfang möglich, in welchem die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preiserhöhungen rechtfertigen.
    (3) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwersteuer, gelten ab Werk und schließen, soweit nicht anders vereinbart, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
    (4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
    (5) Verzögert sich die Abwicklung eines Auftrages aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, so ist der Auftragnehmer berchtigt, die bisher geleistete Arbeit auch vor Fertigstellung des Auftrages zu berechnen.
    (6)Die Berechnung von Entwurfs- und Werkzeichnungsarbeiten bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
    a) dem Entwurfshonorar
    b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
    c) dem Werkzeichnungshonorar.
    Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für Copyright.
    (7) Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des § 8 gelten entsprechend.
    § 3
    Zahlungsweise
    (1) Bei Auftragserteilung und Annahme durch den Auftragnehmer kann für die Bereitstellung des Papiers, besondere Matrialien oder Vorleistungen eine Vorauszahlung verlangt werden.
    (2) Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
    (3) Die Rechnung wird am Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
    § 4
    Zahlungsverzug
    (1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8 %, zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
    (2) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, aber noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
    (3) Bei Mahnung nach Zahlungserinnerung wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 8,50 erhoben.
    § 5
    Lieferung
    (1) Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nur auf Wunsch nach den jeweiligen Bedingungen des Transportführers versichert. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn freie Zulieferung oder Abholung oder der Preis frei Haus vereinbart wurde.
    (2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch diese Terminbestätigung der Schriftform.
    (3) Werden vom Auftraggeber zu stellende Materialien (Filme, Datenträger Manuskripte u.ä.) nicht rechtzeitig geliefert, ist jeder daran geknüpfte Liefertermin nur gültig, wenn er vom Auftragnehmer erneut bestätigt wird.
    (4) Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessenen Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Ersatz entgangener Gewinne kann nicht verlangt werden.
    (5) Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers oder Spediteurs, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Revolutionen, Revolten, Demonstrationen, Umstürze, Unfälle sowie alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
    § 7
    Beanstandungen
    (1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Leistung sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind.
    (2) Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
    (3) Bei Beschädigungen des uns für die Durchführung des Auftrages überlassenen Matreials haften wir nur in Höhe des Materialwertes, jedoch nicht für den Schaden, der aus dem Verlust von Daten bzw. Druckvorlagen entsteht.
    (4) Hat der Auftrag Weiterverarbeitung oder Lohnveredlungsarbeit zu Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrläsig durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
    (5) Satzfehler, die von uns verschuldet sind, werden kostenlos beseitigt. Dagegen werden nachträgliche Abänderungen der ursprünglichen Druckvorlagen ( Autorenkorrekturen) nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für Fehler, die der Auftraggeber in dem von ihm als druckfertig bezeichneten Abzug übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar.
    (6) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
    (7) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängeleinrede innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Leistung das Lieferwerk verlassen hat, eintrifft.
    (8) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlasserner oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
    (9) Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
    (10) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
    (11) Für Verschulden des Personals oder sonstiger Personen, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung eines Auftrages bedient, haftet er nur nach § 831 BGB.
    § 8
    Eigentums- und Urheberrecht, Verwahrung, Versicherung

    (1) Das Urheberrecht und das Eigentum an Programmen, Entwürfen, Werkzeichnungen sowie an allen sonstigen für die Durchführung der Arbeiten benutzten Materialien verbleiben beim Auftragnehmer. Das gilt auch dann, wenn sie ausschließlich für den Auftraggeber angefertigt und ihm gesondert berechnet werden.
    (2) Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, Programme, Entwürfe und Werkzeichnungen im vereinbarten Rahmen zu nutzen. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung des Auftragnehmers gegen ein zusätzliches Nutzungshonorar gestattet.
    (3) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart.
    (4) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
    (5) Daten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erfaßt oder weiterverarbeitet, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers über den Zeitpunkt der Fertigstellung des betreffenden Auftrages, auch wenn er regelmäßig wiederkehrt, gespeichert. Magnetisch gespeicherte Daten sind nur begrenzt haltbar und werden nur auf Wunsch des Auftraggebers gegen Kostenerstattung kopiert. Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, daß sämtliche im Verlauf des Fertigungsprozesses gespeicherte Daten dem Auftraggeber zur Verfügung stehen.
    (6) Manuskripte, Vorlagen zu Reproduktionen und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb - und Fertigungserzeugnisse werden, soweit nicht besonders vereinbart, nur 4 Wochen über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Eine Versicherung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    § 9
    Eigentumsvorbehalt
    (1) Wir liefern unter Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung unserer bestehenden oder künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber.
    (2) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung den Bestand der gelieferten Ware und eine Aufstellung der Veräußerungsforderungen nebst Rechnungskopien mitzuteilen.
    § 10
    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
    (1) Erfüllungsort und Gerichsstand für alle aus dem Vertragverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, auch wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
    (2) Durch etwaige Unwirksamkeit eines oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.